Wasserfrosch auf Seerosenblatt

Fragen und Antworten

Legate und Erbschaften

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Sie haben weitere Fragen? Bitte kontaktieren Sie uns.

Kann ich bei der Erbschaftsregelung frei über mein ganzes Eigentum verfügen?

Grundsätzlich können Sie das. Das Gesetz sieht zum Schutz der nächsten Verwandten allerdings bestimmte Pflichtteile vor. So haben Kinder und Ehepartner*innen das Anrecht auf einen solchen. Je nach Verwandtschaftsgrad ist die Höhe des Pflichtteils verschieden.

Kann ich jemanden enterben?

Das können Sie nur, wenn die pflichtteilberechtigte Person familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung muss immer im Testament begründet werden.

Ich bin nicht verheiratet. Was erbt mein Konkubinatspartner, wenn ich kein Testament mache?

Gar nichts. Einen gesetzlichen Erbanspruch haben nur verheiratete Partner, eingetragene Partner, Kinder, Eltern und allenfalls weitere Verwandte. Die gesetzlichen Erbteile sowie die frei verfügbaren Quoten sind im Pro Natura Ratgeber anschaulich dargestellt.

Ich bin nicht verheiratet. Kann ich den Lebensabend meiner Lebenspartnerin sichern?

Sie können Ihre Lebenspartnerin in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Konkubinatspartner bezahlen jedoch in vielen Kantonen immer noch hohe Erbschaftssteuern. Daher kann es besser sein, eine Lebensversicherung zugunsten Ihrer Partnerin abzuschliessen. Zusätzlich können Sie ihr die Erbschaft zur Nutzniessung überlassen. Das bedeutet, dass sie etwa das vorhandene Haus bis an ihr Lebensende bewohnen kann und die Erträge aus Ihrem Vermögen erhält. Erst nach dem Ableben Ihrer Partnerin wird der Nachlass unter den von Ihnen bestimmten Erben verteilt.

Was ist, wenn ich alleinstehend bin?

Ohne pflichtteilgeschützte Erben, wenn also auch keine Eltern oder Kinder vorhanden sind, sind Sie völlig frei in Ihrer Entscheidung. Sie können Ihr gesamtes Erbe einer gemeinnützigen Organisation oder einer Person vermachen. Ihre Entscheidung ist nicht anfechtbar. Ohne ein Testament fällt Ihr Vermögen an allfällige entferntere Verwandte. Wenn diese fehlen, erbt der Staat.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich eine gemeinnützige Organisation wie Pro Natura in meinem Testament berücksichtigen möchte?

Sie können der von Ihnen gewählten Organisation ein Vermächtnis (einen bestimmten Betrag oder Sachwerte) hinterlassen, sie als Erbin oder als Nacherbin einsetzen. Falls Sie ohne Angehörige mit Anspruch auf einen Pflichtteil sind, können Sie die Organisation zur Alleinerbin machen.

Wenn ich einer gemeinnützigen Organisation wie etwa Pro Natura etwas hinterlasse, kann ich darüber bestimmen, wie mein Erbe oder das Vermächtnis eingesetzt werden soll?

Selbstverständlich können Sie über die Verwendung Ihrer Hinterlassenschaft verfügen. Oft ist es aber so, dass zwischen dem Verfassen des Testaments und der Verteilung des Erbes viel Zeit vergeht. Die Umstände, an denen Sie sich orientiert haben, können sich mittlerweile stark verändert haben. Es ist daher sinnvoller, den Verwendungszweck nicht einzugrenzen. Die gemeinnützige Organisation kann so die Mittel einsetzen, wo sie am nötigsten sind und die grösste Wirkung erzielen. Falls Sie dennoch den Verwendungszweck bestimmen möchten, ist es ratsam, dies nach Rücksprache mit der jeweiligen Organisation zu tun. So sind Sie sicher, mit einer Hinterlassenschaft dort Hilfe zu leisten, wo sie tatsächlich gebraucht wird.

Was muss ich über die Erbschaftssteuer wissen?

Normalerweise wird auf Ihrem Nachlass eine Erbschaftssteuer erhoben. Die Höhe dieser Steuer variiert je nach Kanton. Fast in der ganzen Schweiz sind aber gemeinnützige Organisationen wie Pro Natura von dieser Steuer befreit. Eine Hinterlassenschaft für eine solche Organisation kommt ihr vollumfänglich zugute.

Kann ich mein Testament ändern?

Jederzeit. Kleinere Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen können Sie im bestehenden Testament anbringen und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Bei grösseren Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu zu verfassen. So vermeiden Sie Missverständnisse.

Von wem kann ich mich beraten lassen?

Ein einfaches Testament können Sie mit dem vorliegenden Ratgeber selbst verfassen. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihr letzter Wille nicht durch eine Unachtsamkeit oder eine ungenaue Formulierung gefährdet ist, raten wir Ihnen, das Testament durch einen Notar oder eine Anwältin prüfen zu lassen. Bei schwierigen Verhältnissen wenden Sie sich am besten an eine juristische Fachperson. Selbstverständlich hilft Ihnen auch Pro Natura gerne bei Fragen und vermittelt Ihnen eine Fachperson in Ihrer Region, mit der Sie Ihren Nachlass regeln können.

Wo soll ich mein Testament aufbewahren?

Am besten übergeben Sie es einem Notar, einer Vertrauensperson oder einer amtlichen Stelle. Über die richtige Amtsstelle kann Ihnen Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung Auskunft geben. Sie können Ihr Testament natürlich auch selbst an einem sicheren Ort aufbewahren. Wichtig ist, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben auch tatsächlich gefunden wird.

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Nathalie Schaufelberger
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