Revision gefährdet bewährte Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz
Mit den geplanten Änderungen in Art. 64 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) soll zukünftig der Erwerb von Landwirtschaftsland für Bund, Kantone und Gemeinden nur noch möglich sein, wenn ein Grundstück bereits in einer Schutzzone nach Raumplanungsgesetz liegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach Natur- und Heimatschutzgesetz ist. Damit würden Käufe ausserhalb von bestehenden Schutzgebieten ausgeschlossen – obwohl sich auch solche Flächen als sehr wertvoll für die Natur und die ökologische Vernetzung erweisen können. Zudem müsste künftig nachgewiesen werden, dass ein Erwerb die Schutzinteressen «langfristig besser sichert». Ein solcher Nachweis ist in der Praxis kaum zu erbringen und schafft zusätzliche Rechtsunsicherheit.
Bewährte und restriktive Praxis wird untergraben
Bund, Kantone, Gemeinden und Schutzorganisationen können heute in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen Landwirtschaftsland erwerben, wenn wichtige öffentliche Interessen dies erfordern. Voraussetzung ist stets die Zustimmung der bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer. Diese Praxis ist restriktiv und ausgewogen: Nur rund fünf Prozent aller bewilligten Handänderungen betreffen den Natur- und Landschaftsschutz. Auch die Kantone bestätigen, dass solche Käufe zurückhaltend erfolgen. Im Kanton Zürich machten entsprechende Käufe im Jahr 2023 lediglich sechs Prozent der bewilligten Gesuche aus.
Die Kantone warnen in ihrer Stellungnahme, dass die Revision ihre Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz erheblich behindern und sie häufiger zu Enteignungen zwingen würde. Enteignungen sind für alle Beteiligten unbefriedigend, treiben die Kosten in die Höhe und belasten das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und öffentlicher Hand.
Naturschutz und Landwirtschaft profitieren heute gemeinsam
Die heutige Regelung ermöglicht Lösungen, die beiden Seiten dienen. Oft bleibt die landwirtschaftliche Nutzung bestehen, sie kann sogar rechtlich gesichert werden. Pflege- und Unterhaltsarbeiten übernehmen weiterhin Landwirtinnen und Landwirte. Für sie ist die Pacht solcher Flächen oft günstiger als ein Kauf.
Ein Beispiel liegt in der Gemeinde Mellingen im Kanton AG. Hier konnte der Kanton angrenzend an ein Amphibiengebiet von nationaler Bedeutung im Sommer 2025 eine Parzelle (7700 m2) erwerben, um den Lebensraum für Amphibien zu vergrössern. Ein Projekt, welches pragmatisch zur Umsetzung des Gegenvorschlages zur kantonalen Gewässerinitiative beiträgt. Die Bewirtschaftung der Flächen erfolgt aktuell und bis zur Projektumsetzung durch einen lokalen Landwirt und soll auch nach der Realisierung des Projekts nach Möglichkeit durch die ansässige Landwirtschaft vorgenommen werden. Ein weiteres Beispiel aus der Westschweiz zeigt, dass die heute geltenden Ausnahmeregelungen für den Erwerb von Landwirtschaft zugunsten der Natur wichtig sind. In der Gemeinde Grimisuat im Kanton Wallis konnte dank dem Kauf von landwirtschaftlichen Flächen durch die Schweizerische Vogelwarte die Zwergohreule, eine stark gefährdete Vogelart, besser geschützt werden.
Die geplante Revision schwächt den Natur- und Landschaftsschutz, verteuert Projekte und gefährdet die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft. Pro Natura fordert das Parlament auf, die Einschränkungen abzulehnen und die bewährten Bestimmungen beizubehalten.
Kontakt:
- Stefan Kunz, Leiter Politik & Internationales, 079 631 34 67, @email